Stellungnahme zum rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetz
BWV und IGJG tragen SPD und CDU-Fraktionen ihre Bedenken vor

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau und die IGJG haben sich in den letzten Wochen noch einmal intensiv mit der anstehenden Änderung des rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetzes auseinandergesetzt. Im Vorfeld des parlamentarischen Verfahrens wurde bereits eine umfangreiche Stellungnahme erarbeitet, die auch Einfluss auf den im März 2010 veröffentlichten Gesetzentwurf gehabt hat.


So konnte bisher beispielsweise erfolgreich verhindert werden, dass die Wildschadensersatzpflicht für Energiepflanzen wie von einigen Verbänden gefordert wegfallen sollte.

Dennoch sind im vorgelegten Gesetzentwurf noch einige Punkte offen, die die Interessen der Bewirtschafter und Grundeigentümer in besonderem Maße berühren. Im Zuge des nun mehr anstehenden parlamentarischen Verfahrens haben sich Bauernverband und IGJG darauf verständigt, die wichtigsten Aspekte in einer prägnanten Stellungnahme zusammenzufassen und diese bei der geplanten Anhörung im rheinland-pfälzischen Landtag am 25. Mai 2010 vorzutragen. Darüber hinaus werden auch noch verschiedene Gespräche auf Fachebene beziehungsweise hauptamtlicher Ebene geführt, um die Anliegen der Grundstückseigentümer sowie Landwirte möglichst umfassend im rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetz zu verankern. Mit den Vertretern der SPD und CDU-Fraktion konnten Präsident Leo Blum und Vizepräsident Heribert Metternich wurden die nachfolgenden Aspekte der Stellungnahme bereits ausgiebig erörtern und bei den Abgeordneten Sensibilität für die besonderen Belange von BWV und IGJG schaffen.



Stellungnahme des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau und der IGJG im
Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau zum Entwurf eines neuen
Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz
(03. Mai 2010)

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau vertritt die Interessen der Bauern und Winzer im nördlichen Rheinland-Pfalz (in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier). Zu seinen Aufgaben zählt die Vertretung der Interessen der landwirtschaftlich und weinbaulich geprägten Mitglieder.

Die Interessengemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (IGJG) im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau vertritt als Interessenvertretung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer die Belange der Grundstückseigentümer insbesondere auf jagdrechtlichem Gebiet.

Vorbemerkung:

Der vorgelegte Gesetzentwurf wird von den unterzeichnenden Verbänden insofern begrüßt, als die wesentlichen Grundpfeiler des deutschen Jagdrechtssystems auch in den Entwurf eines Landesjagdgesetzes übernommen worden sind. Auch die im Entwurf vorgesehene Beibehaltung der uneingeschränkten Wildschadensersatzpflicht für Energiepflanzen sowie die Beibehaltung der rheinland-pfälzischen Fütterungs- und Kirrungsvorschriften wird von uns ausdrücklich begrüßt.

Dennoch finden sich im Gesetzentwurf einige Aspekte, die für den Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau sowie die IGJG von zentraler und wichtiger Bedeutung sind und daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren unbedingt Berücksichtigung finden müssen:



Zu § 13, Bewirtschaftungsbezirke, Hegegemeinschaften
Es fällt auf, dass bei der Bildung von Bewirtschaftungsbezirken beziehungsweise Hegegemeinschaften die Grundeigentümer nicht beteiligt werden. Aus Sicht des Grundeigentums ist es jedoch unbedingt erforderlich, in den nach § 13 zu bildenden Hegegemeinschaften in den Bewirtschaftungsbezirken nicht nur die jagdausübungsberechtigten Personen in einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zu vereinigen, sondern darüber hinaus auch die Grundeigentümer, dass heißt die Eigenjagdbesitzer und die Jagdgenossenschaften in den Hegegemeinschaften mit Sitz und Stimme zu verankern. § 13 Abs. 2 LJG – E sollte daher wie folgt ergänzt werden:

“Innerhalb jedes Bewirtschaftungsbezirkes bilden die jagdausübungsberechtigten Personen sowie die Eigenjagdbesitzer und die betroffenen Jagdgenossenschaften für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts.“
Zu § 27, Wildschutzgebiete, Querungshilfen
Im Rahmen des § 27 Abs. 1 LJG – E soll geregelt werden, dass im Umkreis von 250 Metern um Querungshilfen die Jagd untersagt ist. Diese tierschutzfachlich motivierte Regelung verkennt, dass in diesem Umkreis dann kein Wildschaden gezahlt werden muss. Da Wildquerungen nach diesseitiger Erfahrung gerade in landwirtschaftlich genutzten Bereichen liegen, ist dies problematisch und für die Grundeigentümer nicht akzeptabel. Eine Regelung zum Wildschaden muss getroffen werden, auch und insbesondere, um die Akzeptanz von Querungshilfen nicht zu gefährden. Wir fordern daher, eine Formulierung aufzunehmen als neuen letzten Satz des § 27 Abs. 1 LJG – E:
“Der im nicht bejagbaren Bereich auftretende Wildschaden wird vom Land Rheinland-Pfalz übernommen. Einzelheiten sind im Rahmen der Durchführungsvorschriften des § 51 zu regeln.“


Zu § 31, Abschussregelung
Im Referentenentwurf für das Landesjagdgesetz vom September 2009 war noch vorgesehen, dass bei einer Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zum Schutz gegen Wildschäden auch Abschusspläne für Schwarzwild festgesetzt werden können (vergleiche § 30 Abs. 8 Referentenentwurf).

Der Abschussplan für Schwarzwild ist unbedingt wieder vorzusehen, da sich die Schwarzwildpopulation in Rheinland-Pfalz in den letzten Jahren dramatisch zu Lasten der Landwirtschaft verändert hat mit der Konsequenz zunehmender Wildschäden und des Seuchengefahrenpotentials. Wir schlagen daher vor, einen neuen § 31 Abs. 7a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

“Bei Beeinträchtigung der in Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten berechtigten Ansprüche und Belange durch Schwarzwild kann die zuständige Behörde entsprechend Abs. 6 verfahren.“


Zu § 41, Schutzvorrichtung gegen Wildschaden

Im Zusammenhang mit der Regelung des § 41 Abs. 2 LJG – E ist anzumerken, dass es in der Vergangenheit hin und wieder Streitigkeiten zur Einordnung von Obstbäumen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken beziehungsweise von Streuobstwiesen gab. Aus diesseitiger Sicht sollte zumindest in der Begründung zum Gesetz klargestellt werden, dass unter Obstgärten erstens keine Streuobstwiesen mit zusätzlicher Nutzung des unterliegenden Grünlands und zweitens keine landwirtschaftlich genutzten Wiesen zu subsumieren sind, auf denen einige vereinzelte Obstbäume (z.B. bis zu 30 Obstbäume pro ha) stehen. Eine klarstellende Anmerkung des Gesetzgebers wäre hilfreich, um hier Streitigkeiten in der Praxis (u.a. die Forderung nach aufwändiger Einzäunung solcher Flächen) zu vermeiden. Insbesondere weisen wir in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass solche Bäume in der Landschaft aus naturschutzfachlichen Gründen durchaus sehr erwünscht sind und daher auch erhalten werden sollten. Dies würde durch die geforderte Klarstellung verdeutlicht und zudem die Interessen der Grundeigentümer gewahrt.
Zu § 45, Landesjagdbeirat

In § 45 Landesjagdgesetz-Entwurf ist die Zusammensetzung des Landesjagdbeirates geregelt. Wir halten es in Anbetracht der vom Gesetzgeber beabsichtigten Stärkung der Grundeigentümer für unverzichtbar, wenn dies auch in der personellen Besetzung des Landesjagdbeirates zum Ausdruck kommt.
Es sei auch daran erinnert, dass dem Landesjagdverband im Rahmen der Diskussion des Referentenentwurfes ein weiterer Sitz im Landesjagdbeirat zugesichert wurde, so dass unsere Forderung, § 45 Abs. 2 Ziffer 5 LJG – E wie folgt zu fassen

“5. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken“

nur sachgerecht ist. Darüber hinaus ist in der noch zu erarbeitenden Durchführungsverordnung gemäß § 51 zu berücksichtigen dass diese beiden Vertreter jeweils von den in den beiden rheinland-pfälzischen Bauern- und Winzerverbänden organisierten Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzern benannt werden.
Zu § 46, Jagdbeirat, Kreisjagdmeister

In § 46 Abs. 8 LJG – E ist die Institution des Kreisjagdmeisters sowie dessen Wahl festgelegt. Zu dem Kreis der Wahlberechtigten müssen unserer Ansicht nach auch die Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften gehören. In Anbetracht der starken Stellung, die der Kreisjagdmeister in der Praxis inne hat, wobei er beispielsweise auch Entscheidungen über Entschädigungen beziehungsweise Jagdpachtzinsen im Interesse der Grundeigentümer mit fällt, halten wir es für unbedingt erforderlich, die Grundstückseigentümer bei der Wahl einzubinden. Unserer Ansicht nach sollte daher die Regelung des § 46 Abs. 8 LJG – E um eine Ziffer 3 wie folgt ergänzt werden:

“3. Darüber hinaus ist wahlberechtigt jeweils der Jagdvorsteher eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes beziehungsweise einer Angliederungsjagdgenossenschaft sowie der Eigenjagdbesitzer.“


Leo Blum
Präsident


Heribert Metternich
Vizepräsident und Vorsitzender der IGJG


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