Vorsicht bei Preisangaben im Internet
Abmahnwelle rollt gegen Winzer

Koblenz.
In den letzten Wochen häuften sich die Fälle, in denen Winzer, die einen Onlineshop auf Ihrer Homepage betreiben und darüber Säfte, Spirituosen oder Wein verkaufen, mit einer Abmahnung konfrontiert wurden. Hintergrund der Abmahnungen sind stets die Angaben auf Preislisten, die Winzer auf ihrer Homepage veröffentlichen. Gerügt wird dabei die fehlende Angabe eines Grundpreises (Literpreises). Das Fehlen dieser Preisangaben verstößt nach Ansicht spezieller Abmahnvereine gegen die Preisangabenverordnung sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Nach den Regelungen der Preisangabenverordnung muss jeder, der Endverbrauchern gegenüber Waren anbietet, den Preis der Ware einschließlich Umsatzsteuer und eventuell zusätzlich anfallender Bestandteile angeben, also den Endpreis. Nicht zum Endpreis zählt jedoch beispielsweise das Pfand. Darüber hinaus muss auch der sogenannte Grundpreis je Einheit angegeben werden. Bei dem Verkauf von Säften, Wein und Spirituosen ist dies in der Regel der Literpreis, mit dessen Hilfe der Verbraucher Preise unterschiedlicher Anbieter in unterschiedlichen Flaschengrößen besser vergleichen kann. Die Preisangabenverordnung sieht nur Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe eines Grundpreises vor, wenn es sich um kleine Direktvermarkter beziehungsweise kleine Einzelhandelsgeschäfte handelt, in denen die Waren überwiegend im Wege der Bedienung und in kleinen Räumlichkeiten angeboten werden. Allerdings sind - insbesondere im Weinbau - die Vorraussetzungen unklar, wann es sich um einen kleinen Direktvermarkter handelt, mit der Folge, dass die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises entfallen würde. Diese Unklarheit wird gezielt von findigen Abmahnern ausgenutzt, die die Winzer unter Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung der Preisangabenverordnung abmahnen und dafür meist Abmahngebühren in dreistelliger Höhe sowie die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung verlangen. Die Fristen für die Abgabe der Unterlassungserklärungen und Zahlungen der Abmahngebühren sind sehr kurz bemessen und die Erfahrung zeigt, dass bei deren Verstreichen umgehend der Klageweg beschritten wird. Daher sollten Abmahnungen niemals ignoriert werden. Ist erst einmal eine Klage eingereicht, so kann es richtig teuer für einen betroffenen Winzer werden, da er das Risiko trägt, im Falle eines Unterliegens nicht nur die geforderten Abmahngebühren, sondern darüber hinaus auch die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des gegnerischen sowie des eigenen Anwalts zu tragen. Beträge in Höhe von 3.000 Euro und mehr sind keine Seltenheit.

In Anbetracht der Tatsache, dass vor allem bei kleinen direkt vermarktenden Winzern das wirtschaftliche Risiko solcher Abmahnungen groß ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Wettbewerber oder Abmahnvereine gezielt Abmahnungen aussprechen und dabei eigene wirtschaftliche Interessen mehr im Vordergrund stehen als die Sicherung des Wettbewerbes, hat sich der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau, Leo Blum, an den für die Gesetzgebung auf Bundesebene zuständigen Minister Rainer Brüderle gewandt und gefordert, klare Regelungen zur Definition eines kleines Direktvermarkters zu schaffen, die Rechtssicherheit für die betroffenen Weinbaubetriebe bieten und so wirtschaftlich motivierten Abmahnungen Einhalt gebieten. Da ein Eingreifen des Gesetzgebers nicht kurzfristig zu erwarten ist, empfiehlt der Verband allen Direktvermarktern, die über ihre Homepage Produkte vertreiben, auf die Angabe von Grundpreisen zu achten und bestehende Onlineangebote zu überprüfen. Dies gilt nicht nur für Winzer, sondern auch für bäuerlich orientierte Direktvermarkter, die beispielsweise Marmelade oder andere eigene Erzeugnisse bewerben und vertreiben. Denn das finanzielle Risiko einer Abmahnung und eines möglichen Gerichtsverfahrens kann schnell den Vorteil, die die Vermarktung über internetgestützte Medien bietet, aufzehren. Im Zweifel sollten Preislisten von der Homepage entfernt werden, um keine Ansatzpunkte für Konkurrenten und Abmahnvereine zu bieten. Darüber hinaus sollten direkt vermarktende Winzer mit einem internetgestützten Vertriebssystem auch darauf achten, potenzielle Kunden auf die Regelung des Jugendschutzgesetzes hinzuweisen, wonach die Abgabe von Alkohol an Minderjährige verboten ist. Auch derlei Regelungen sind nicht selten Gegenstand von Abmahnungen. Jeder bäuerliche Direktvermarkter und Winzer ist gut beraten, wenn er sich bei der erstmaligen Bestellung eines unbekannten Kunden einen geeigneten Altersnachweis zusenden lässt.


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