In der Neufassung der Düngeverordnung wurden die Änderungen aus der großen Novelle und der ersten Änderungsverordnung zur Düngeverordnung zusammengefasst. Hiermit wird die geltende Verordnung komplett abgelöst.
Jedoch wurde die in der 1. Änderungsverordnung vorgesehene Ausnahme „230 kg N/ha„ mit der Bedingung verkündet, dass diese erst nach der Zustimmung der EU-KOM in Kraft tritt (s. Fußnote bei § 4). Mit dieser Regelung soll die Anhebung der Stickstoff-Obergrenze bei Wirtschaftsdüngern auf 230 kg N/ha ermöglicht werden.